-> | Informationspflicht der Netzbetreiber | ||
Ein wichtiger Eckpfeiler aller Abstimmungen beim Ausbau der Mobilfunknetze ist die Informationspflicht durch die Netzbetreiber. Die Netzbetreiber haben sich gegenüber der Bundesregierung (Selbstverpflichtung vom Dezember 2001) und gegenüber den Kommunen (Verbändevereinbarung vom Juli 2001) zu Folgendem verpflichtet: |
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-> | Ausbau und Planung | ||
Die Kommunen werden über den aktuellen Stand des Ausbaus sowie über die Planung neuer Anlagen und Angabe des Suchkreises für den geplanten Standort bei konkreten Bauvorhaben von den Netzbetreibern (in der Regel über einen beauftragten Akquisiteur) informiert werden. Es ist individuell mit dem Netzbetreiber abzustimmen wann und in welcher Form die Information erfolgen soll. |
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-> | Standortauswahl | ||
Die Kommunen müssen in die Standortauswahl unter Berücksichtigung einer Acht-Wochen-Frist zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme im Rahmen eines ergebnisoffenen Gesprächs einbezogen werden. |
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-> | Bürgerinformation | ||
Bürgerinnen und Bürger werden in Abstimmung mit der Kommune über Standorte und Standortverfahren unterrichtet werden. |
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-> | Konsenslösung | ||
Eine Konsenslösung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Belange für geplante Standorte wird dabei angestrebt. |
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-> | Sendebeginn | ||
Die Kommune wird über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Sendeanlage unterrichtet. |
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-> | Genehmigungsfreie Mobilfunkanlagen | ||
Die Netzbetreiber haben sich verpflichtet, auch über (baurechtlich) genehmigungsfreie Mobilfunkanlagen zu informieren. In der Regel gilt, dass Mobilfunkanlagen bis zu einer Höhe von 10 Metern (einschließlich Masten) und einer dazugehörigen Versorgungseinheit von bis zu 10 Kubikmetern genehmigungsfrei sind. ( -> [Länderspezifische Zusatzregelungen]) |
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-> | Zusammenstellung von Informationen für jeden zu planenden Standort innerhalb der Verwaltung |
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-> | Festlegung von Regeln und Zuständigkeiten für den Standort-Dialog (beteiligte Ämter und Politik). Der kommunale Beauftragte sollte über alle Vorgänge und Anfragen informiert sein. Auch sollten alle Bewertungen und Handlungsoptionen vorab mit den Beteiligten (Netzbetreiber, Ämter) abgestimmt werden. Vor allem müssen Politik und die Vielzahl der eingebundenen Behörden eine „Sprache“ sprechen. Hierbei sind ein einheitlicher Wissensstand und eindeutige Kommunikationsregelungen gegenüber Bürgern und Mobilfunkbetreibern von Vorteil. So werden die Bürger von allen Ämtern einheitlich informiert, und es entstehen keine Missverständnisse, weil das Umweltamt unter Umständen andere Informationen herausgibt als das Amt für Denkmalschutz. |
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-> | Formulierung von Kriterien für die Standortfindung bezüglich gesundheitlicher Bedenken und deren Abstimmung mit den Betreibern und gegebenenfalls Bürgerinitiativen |
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-> | Weitergabe von Fachinformationen an den Gemeinde- bzw. Stadtrat und an die Öffentlichkeit |
I. | Gesundheitliche Belange Die Gesundheit des Menschen wird durch die in Deutschland geltenden Grenzwerte geschützt. Darüber hinaus können Minimierungsziele und verschiedene Maßnahmen, um auf die Besorgnis der Bürger einzugehen, verfolgt werden. Für den Bereich der Mobilfunksendeanlagen kann das z.B. die Definition „Umgang mit sensiblen Einrichtungen” und die Festlegung der entsprechenden Vorgehensweisen sein. Unter sensiblen Einrichtungen werden im Allgemeinen Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen vor allem Grundschulen - und Krankenhäuser sowie Kinder- und Altenheime verstanden. Im Folgenden finden Sie eine Sammlung von Beispielen erfolgreicher Vorgehensweisen. Bitte beachten Sie hierbei, dass es keine allgemeingültige Ideallösung gibt, sondern Bedingungen und Umstände von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind: |
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-> | Mit den Betroffenen und / oder mit den Eltern (bei Kindern) werden ortsangepasste Lösungen über Veranstaltungen oder in direkten Gesprächsrunden gefunden. |
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-> | Die Gebäude von Kindertagesstätten und Grundschulen werden für den Ausbau von Sendeanlagen ausgeschlossen und bestehende Verträge mit den Netzbetreibern nicht verlängert. Im Nahbereich (Radius mindestens bis 100 Meter - ggf. abhängig von der Höhe der Sendeanlage, aber höchstens 200 Meter) von Kindertagesstätten und Grundschulen muss vor der Zustimmung zum Ausbau einer neuen Sendeanlage eine Immissionsprognose von den Netzbetreibern vorgelegt werden. |
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-> | Bei sensiblen Einrichtungen ist der 20-fache Sicherheitsabstand nach der 26. BImSchV innerhalb des Hauptstrahls und mindestens der 2-fache Sicherheitsabstand außerhalb des Hauptstrahls der Sendeanlage einzuhalten. |
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-> | Sensible Einrichtungen werden nicht festgelegt und keine Standorte von der Bebauung ausgeschlossen. Stattdessen werden den Netzbetreibern bevorzugt öffentliche Liegenschaften angeboten, an denen in der Umgebung der Anlage im Freien eine Leistungsflussdichte von beispielsweise 100 mW / m2 und innerhalb der Gebäude eine Leistungsflussdichte von beispielsweise 10 mW / m2 deutlich unterschritten werden. Dies geschieht mit dem Ziel, eine größtmögliche Unterschreitung der Vorsorgewerte zu erreichen. Diese Leistungen werden in einem Pachtvertrag fixiert. |
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II. | Einflussmöglichkeiten auf die Standortwahl |
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-> | Erst planen, dann Einfluss nehmen Bevor Sie als Kommune Ihre Möglichkeiten, die Standortplanung zu beeinflussen, wahrnehmen, sollten Sie sich über die Zielsetzung Ihrer Einflussnahme bewusst sein. Zur Entwicklung Ihres eigenen Standpunktes und zur Planung Ihrer Vorgehensweise ist es hilfreich, sich die Motivationen und Positionen der Netzbetreiber sowie die der Bürger vor Augen zu führen: -> Motivationen der Netzbetreiber
-> Motivationen der Bürger
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-> | Standortmitbestimmung durch Beziehungsmanagement und Koordination der Netzbetreiber Ihre (kommunale) zentrale Möglichkeit zur Einflussnahme besteht in einem guten zwischenmenschlichen Beziehungsmanagement zu den Netzbetreibern. Kein Netzbetreiber verfolgt das Interesse, gegen den Willen einer Kommune das Mobilfunknetz auszubauen. Versuchen Sie, mit den vier Netzbetreibern in stetigem Austausch zu stehen. So erfahren Sie frühzeitig von Planungsvorhaben und können steuernd und informierend eingreifen. Durch die Kenntnis der Ausbaupläne aller vier Netzbetreiber können Sie vor allem auf die Funknetzplanung einwirken: Koordinieren von Bauvorhaben in Form von Bündeln oder Entzerren. Zudem können Sie, sofern Sie darüber informiert sind, dass verschiedene Netzbetreiber in der gleichen Region Standorte suchen, die entsprechenden Netzbetreiber zusammenbringen. Auch kann die Kommune auf Grund der jeweiligen Jahresplanung der Netzbetreiber eine Karte mit allen Standorten erstellen und sie mit Sharing-Kreisen für die Bündelung von Sendeanlagen versehen. Diese Karte ist Grundlage für ein anschließendes gemeinsames Gespräch mit allen Netzbetreibern, um zu einem abgestimmten Vorgehen zu kommen. |
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-> | Bündeln von Standorten Durch die Kenntnis aller Bauvorhaben der Netzbetreiber können Sie die Bündelung von Standorten forcieren. Die Bündelung kann besonders dann sinnvoll sein, wenn die Betreiber dadurch gemeinsam den gleichen Sendemast nutzen, um das Landschaftsbild zu schonen. Ein Nachteil der Bündelung ist, dass die Strahlenbelastung „konzentriert“ und somit eventuell in den Augen der Bürger „ungerecht“ verteilt ist. Grundsätzlich kann die Anzahl der geplanten Sendemasten durch Bündeln erheblich verringert werden, da an den Masten (oder auf den Dächern) jeweils mehrere Sendeeinheiten installiert sind. |
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-> | Streuung von Standorten In reinen Wohngebieten verzichten manche Kommunen auf die Bündelung und bevorzugen eine große Streuung von Sendeanlagen. So kann die Strahlungsintensität der einzelnen Standorte gering gehalten werden. |
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-> | Kommunale Liegenschaften Sie können auf die Standortmitbestimmung einwirken, indem Sie die Netzbetreiber bitten, bevorzugt kommunale Liegenschaften zu nutzen. |
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III. | Bürgerproteste (siehe auch Bürgerbeteiligung und Konfliktschlichtung) Bürgerproteste veranlassen die Kommune häufig, Standorte öffentlich zu diskutieren, um mit Bürgerinitiativen und Netzbetreibern zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Sind die Bürgerproteste einmal vorhanden, sollten die weiteren Verfahrensschritte sorgfältig geplant und gegebenenfalls nochmals überdacht werden. Wichtige Punkte hierbei sind: |
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-> | Festlegung von Regeln und Zuständigkeiten mit den beteiligten Ämtern |
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-> | Interne Abstimmung: Beschluss von Kriterien für die Standortfindung (evtl. mit den Betreibern und Bürgerinitiativen) und ein geregeltes Vorgehen bei akuten Konflikten |
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-> | „Bewusstmachung“ bzw. Trennung von Grundsatz- und Standortdiskussionen |
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-> | Die Kommune sollte durch die Netzbetreiber über relevante Punkte, gemäß der Verbändevereinbarung, informiert werden (Beispielsweise, wenn die Suche nach neuen Standorten ansteht). In jedem Fall sollten sich die jeweiligen Ansprechpartner in den Kommunen vorstellen. |
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-> | Qualifizierte Information der Öffentlichkeit (evtl. durch öffentliche Veranstaltungen) |
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-> | Einrichtung eines offenen Forums (oder Runden Tisches) für Netzbetreiber und Bürgerinitiativen mit klaren Spielregeln der Kommunikation |
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-> | Die in Deutschland geltenden Grenzwerte sind mehrfach geprüft und abgesichert (ICNIRP, WHO). Gegebenenfalls kann aber die Entwicklung einer Minimierungsstrategie für die elektrische Feldstärke bzw. Leistungsflussdichte für die besorgten Teile in der Bevölkerung helfen. |
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-> | Gewährleistung von Transparenz vor allem bei Abstimmungs- und Entscheidungsvorgängen |
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-> | Sicherung und Dokumentation von (Zwischen-)Ergebnissen |
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