| -> | Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html Das BImSchG dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, beispielsweise durch Luftverschmutzung, Lärm oder Erschütterungen. Durch elektromagnetische Felder verursachte Strahlungen zählen ebenfalls dazu. Bei der Anwendung des Gesetzes, das in der zuletzt 2004 geänderten Fassung Gültigkeit besitzt, sind verschiedene Verordnungen zu beachten. Für die Errichtung und Inbetriebnahme von Mobilfunkanlagen ist die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) relevant. Zweck des zuletzt 2006 geänderten Gesetzes ist sowohl der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen als auch die Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählen Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, aber auch Licht, Wärme oder Strahlen. |
| -> | 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder) http://www.gesetze-im-internet.de/BImSchV_26/index.html Die 26. BImSchV gilt in der jetzigen Fassung seit 1996 und bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind diese Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke nicht überschritten werden. Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder beruhen auf den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP). Darüber hinaus werden die einzuhaltenden Verfahren benannt. So ist beispielsweise festgelegt, dass bei Überschreitung einer maximalen Sendeleistung von 10 Watt EIRP (EIRP stellt eine Rechengröße dar, die die Abstrahleigenschaften der Antenne berücksichtigt), bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden muss, in der auch die Abstände angegeben sind, ab denen die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten werden. |
| -> | Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/index.html Diese 2002 in Kraft getretene und zuletzt 2005 geänderte Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern. Rechtlich bestimmt werden beispielsweise Begriffe wie „Ortsfeste Funkanlage“, „Standortbezogener Sicherheitsabstand“, „Kontrollierbarer Bereich“ oder „Betreiber“. Ebenso wird festgelegt, dass ortsfeste Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr nur betrieben werden dürfen, wenn für den Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Durch die Standortbescheinigung, die bei der Bundesnetzagentur zu beantragen ist, wird nachgewiesen, dass die Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern eingehalten werden. |
| -> | Telekommunikationsgesetz (TKG) http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html Zweck diese seit 1996 geltenden und zuletzt 2007 geänderten Gesetzes ist es, durch Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation bzw. der Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen sowie die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen. Auch soll durch das Gesetz ein chancengleicher Wettbewerb und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation (Telekommunikationsdienste, -netze, zugehörige Einrichtungen und Dienste) sichergestellt werden. Mit diesem Gesetz wurden EU-Richtlinien in Deutsches Recht umgesetzt. |
| -> | Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) http://www.gesetze-im-internet.de/fteg/index.html Dieses seit 2001 geltende Gesetz (zuletzt geändert 2006) und löste mit seinem Erscheinen einige Passagen des ansonsten gültigen TKG ab. Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. |
| -> | Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) http://www.gesetze-im-internet.de/emvg_1998/index.html Dieses 1998 in Kraft getretene und zuletzt 2006 geänderte Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Solche Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Erzeugung von bzw. die Anfälligkeit gegenüber elektromagnetischen Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. |
| -> | Baugesetzbuch (BauGB) http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html Die derzeit geltende Fassung des BauGB ist seit 2004 in Kraft und wurde zuletzt 2006 geändert. Dieses Gesetz regelt das allgemeine sowie das besondere Städtebaurecht. |
| -> | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html Die in dieser Fassung seit 1993 geltende Rechtsverordnung regelt Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Bauweise sowie die überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksflächen. |
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